Bedenken anmelden

Bedenken

Ihr Bauherr liefert mangelhafte Baustoffe oder fordert technisch strittige Leistungen, die Gefahrenabsicherung der Baustelle funktioniert nicht, Vorarbeiten anderer Unternehmer wurden schlampig erledigt? Jetzt wird es Zeit zu reagieren und Bedenken anzumelden, bevor es für Sie selber „bedenklich“ wird!

Die Anmeldung von Bedenken ist in der Regel immer nötig, wenn Handwerker*innen auf der Baustelle Zustände vorfinden, die es ihnen nicht möglich machen, den erteilten Auftrag mangelfrei zu erledigen. Das können z.B. fehlerhafte Vorarbeiten anderer sein oder Anweisungen des AG, die technisch so gar nicht lösbar sind. Über technische Probleme hinaus kann es sogar gehen, wenn Sie Arbeitssicherheitsbedenken haben, weil z.B. das von einer Fremdfirma erstellte Gerüst ungenügend befestigt ist. Hier droht u.U. Gefahr für Leib und Leben Ihrer Mitarbeiter, Gewerbeaufsicht und Staatsanwaltschaft lassen grüßen.

Spätestens jetzt müssten bei Ihnen die Warnlampen angehen und sie dürfen auf keinen Fall unkommentiert weiterarbeiten. Wie immer gibt es natürlich ein paar wichtige Spielregeln zu beachten, damit Sie sauber und rechtlich einwandfrei reagieren können.

Zunächst ein Praxisbeispiel:

Sie sollen auf Basis der Werkplanung und Anweisung eines Architekten für eine Garagenabfahrt eine Regenablaufrinne vor der Garage einbauen. Problem: das Gefälle geht zur Garage hin und es ist lediglich ein Ablaufrohr mit 50 mm geplant.

Ihnen ist klar, beim ersten stärkeren Regen wird die Garage unter Wasser stehen, folglich melden Sie Bedenken an und machen sogar Verbesserungsvorschläge. Der AG weist diese Bedenken entrüstet zurück und verlangt die Ausführung, wie vorgesehen. Sie fügen sich, führen wie verlangt aus und etwa 1 Jahr nach Abnahme Ihrer Arbeit läuft nach einem stärkeren Gewitter erwartungsgemäß die Garage voll mit Wasser, es kommt zur Überschwemmung. Die Bauherrenschaft verlangt im Rahmen der Gewährleistungspflicht Ausbesserung der Schäden, darüber hinaus sogar Schadensersatz für beschädigte Regale. Die Frage ist: müssen Sie tatsächlich für die Schäden aufkommen?

Thinking

Die Rechtslage sieht wie folgt aus:

Als Auftragnehmer schulden Sie grundsätzlich ein „mangelfreies“ Werk, d.h. es muss ganz allgemein für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet sein! Im vorliegenden Fall ist die geplante Ausführung aber eindeutig nicht geeignet, also droht ein mangelhaftes Endergebnis.  Nun müssen Sie richtig reagieren, auf keinen Fall unkommentiert weiterarbeiten!

Beachten Sie den Inhalt der Bedenkenanmeldung, damit alles glatt läuft:

Inhaltlich konkret
  • Wogegen habe ich eigentlich Bedenken?
  • Aus welchen Gründen?
  • Welche Risiken drohen (Mängel, Schäden…)? Hier auf jeden Fall die Tragweite, die drohende Gefahr, das Risiko klarmachen! Perfekt wäre es, wenn Sie genau den Schadensfall geschildert haben, der auch später tatsächlich eingetreten ist. Der Gesetzgeber möchte den Schutz des AG gewährleistet sehen, also erklären Sie ihm so genau wie nötig, worauf er sich unter Umständen einlässt!
 
Unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern

Auf jeden Fall so rechtzeitig, dass der Bauablauf nicht gefährdet ist. Also: rechtzeitig Ausführungsunterlagen mit genügend Vorlauf überprüfen und nicht erst wochenlang liegen lassen, falls schon in der Phase ein Fehler erkennbar sein sollte.

Schriftlich, NIEMALS nur mündlich

Wer schreibt, der bleibt! In der Regel ist eine eigenhändige Unterschrift nötig, also ist eine Email eher bedenklich – besser: ausdrucken, unterschreiben, einscannen und dieses unterschriebene Dokument versenden.

Außerdem: setzen Sie gerne eine Frist zur Beantwortung, das bringt die Dinge in Bewegung! Wenn keine Reaktion kommt, dann setzen Sie zur Sicherheit nochmal eine Nachfrist, womöglich mit dem Hinweis auf eine Baubehinderung oder dass Sie die Arbeiten einstellen werden.

Adressat beachten:

Bedenken (und jedes andere wichtige Dokument) auf jeden Fall und grundsätzlich IMMER an den AG senden!
Niemals nur an den Architekten oder Bauleiter, denn falls dieser z.B. gar nicht bevollmächtigt ist, wäre das Schreiben völlig wirkungslos, weil falsch adressiert. Außerdem: falls vielleicht Planungsfehler vorliegen, dann besteht sogar die Gefahr, dass dieses Schreiben ganz „verloren“ geht. Überlegen Sie einfach immer, von wem Sie am Ende Ihre Vergütung bekommen, dann haben Sie auf jeden Fall den richtigen Ansprechpartner.

 

Haben Sie in obigem Beispiel mit Ihrer Anmeldung von Bedenken also alles richtig gemacht, ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass Sie unbehelligt aus der Sache herauskommen und für keinerlei Schäden aufkommen müssen.

Beachten Sie aber:

Sie haben sogar mehr getan und Verbesserungsvorschlag gemacht, Achtung Gefahr: Sie wären jetzt womöglich verantwortlich für richtige Ausführung!!

Besser wäre es in dem Fall, wenn Sie dazuschreiben, dass Sie für den Vorschlag keine Haftung übernehmen und der Planer die Richtigkeit prüfen muss.

Wogegen können Sie noch Bedenken anmelden?

Bedenken gegen die

  • Vorgesehene Art der Ausführung
  • Sicherung gegen Unfallgefahren
  • Güte der vom AG gelieferten Stoffe und Bauteile
  • Vorleistung anderer Unternehmer

 

Wann können/sollten Sie keine Bedenken anmelden – Ausnahmen?

Falls ein Gesetzesverstoß begangen werden soll, z.B. amtlich nicht genehmigte Ausführung, z.B. höherer Kniestock.

Bei Gefahr für Leib und Leben, z.B. dieDesigntreppe ohne Geländer, gewünschter Einbau schadstoffhaltiger Baustoffe

 

Achtung Grauzone:

Gehen Sie ganz besonders sorgfältig mit Verbrauchern (Privatkunden) um, denn deren Schutz steht vor Gericht immer ganz oben und im Zweifelsfalls hätten Sie als Fachunternehmer*in es immer besser wissen müssen und eventuell die Leistung grundsätzlich verweigern.

Hören Sie dazu gerne meinen Podcast „Bauhelden“ zum Thema: hier die Folge 12.

Wo steht das alles?

Allgemein:

VOB/B §13 Abs. (1): mangelfrei, nach den anerk. Regeln der Technik
ähnlich im BGB §633: „frei von Sach- und Rechtsmängeln…“

Genauer:

VOB/B §4 (3): Bedenken wird als Begriff explizit genannt, im BGB findet sich dazu nix, kann aber analog verwendet werden.

Es ist aber tatsächlich nicht unbedingt nötig, Paragraphen zu zitieren, wichtig ist vielmehr, auf Risiken bei Nichtbeachtung hinzuweisen – dann klingt`s auch nicht so konfrontativ.

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