VOB- und BGB-Vertrag? Was ist eigentlich für mich als Handwerker besser, damit ich keine Nachteile habe?
Bauvertragsrecht ist manchmal, oder besser: fast immer etwas undurchsichtig und diese Frage stellt sich wohl mittlerweile jedem Unternehmer immer wieder einmal!
Aber was ist nun richtig und was ist wirklich objektiv besser?
Die Antwort, die fast immer passt: ES KOMMT DARAUF AN!
Fakt ist: beide Werke VOB und BGB haben ihre Rechtfertigung, beide haben Vor- und Nachteile, aber es kommt eben immer auf den speziellen Einzelfall an.
BGB? VOB?
Ohjeh ohjeh!Unbekannter Unternehmer
Wie konnte es zu dieser Unsicherheit überhaupt kommen?
Man muss wissen, dass es die VOB schon seit 1926 gibt und eigentlich hat sie bis vor wenigen Jahren für Handwerkerverträge auch recht gut funktioniert, egal ob der Vertragspartner ein Privatkunde, Unternehmer oder öffentlicher Auftraggeber war. Sie wird zudem immer wieder vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) auf dem neuesten Stand gehalten, ist also nach wie vor sehr aktuell.
Allerdings hatte der „Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände“ vor einigen Jahren die Idee, dass der Teil B der VOB (Kurz: VOB/B) nicht so ganz verbrauchergerecht sei. Wie auch? Dieser Vergabe- und Vertragsausschuss ist ein Verein, in dem z.B. Vertreter wichtiger öffentlicher Auftraggeber, kommunaler Verbände und Organisationen von Wirtschaft und Technik vertreten sind. Privatleute finden da keinen Platz, weil Verbraucherverbände kein ordentliches Mitglied werden dürfen. Es liegt also schon der Verdacht nahe, dass deren Interessen vielleicht im DVA auch nicht so gut vertreten werden.
Wie auch immer:
der BGH (Bundesgerichtshof) schloss sich der Meinung der Verbrauchervertreter an und entschied am 24. Juli 2008, dass die sogenannte „Privilegierung“ der VOB/B gegenüber Verbrauchern ab sofort entfallen müsse.
Was heißt das?
Das Besondere an der VOB/B ist, dass sie zunächst einmal gar kein Gesetz ist, sondern lediglich Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bauleistungen. Einige Paragraphen darin sind für den AG (Auftraggeber, also Bauherr bzw. „Besteller“ nach BGB) von Vorteil, andere eher von Nachteil. Gleiches gilt genauso für den AN (Auftragnehmer, also Unternehmer), einmal bist Du der Hund, einmal der Baum. Und für die grundsätzliche Entscheidung, ob einzelne Bestimmungen in AGB´s überhaupt zulässig sind oder nicht, gilt normalerweise das AGB-Gesetz (s. BGB §§ 305-310).
Es wäre denkbar (und kommt leider auch viel zu oft vor), dass z.B. ein Vertragspartner in seine eigenen AGB eine oder mehrere Bestimmungen hineinmogelt, die den anderen Vertragspartner unverhältnismäßig benachteiligen. So könnte ein Bauherr bestimmen wollen, dass vom Handwerker „sämtliche spätere Änderungen am Entwurf schon im Angebot mit einzukalkulieren“ seien oder der Unternehmer möchte die Gewährleistungsfrist für alle seine Leistungen auf nur 1 Jahr verkürzen etc.. Es ist sicher unnötig zu erklären, dass solche Regelungen nicht seriös sind und das Gegenüber unverhältnismäßig benachteiligen. Ungültige AGB-Klauseln füllen inzwischen regelmäßig ganze Bücher und werden Jahr für Jahr neu ergänzt!
Bis zum Urteil 2008 galt jedoch die ungeschriebene Regel, dass die VOB/B ein ausgewogenes Regelwerk darstelle, also sich Vor- und Nachteile für die Vertragspartner in der Waage halten, sofern die VOB/B auch als Ganzes vereinbart wird. Deshalb durfte regelmäßig auf eine Überprüfung der einzelnen Paragraphen nach AGB-Gesetz verzichtet werden (Privilegierung), wohl wissend, dass einzelne Paragraphen für sich alleine betrachtet wohl vor dem Gesetz keinen Bestand hätten – die Ausgewogenheit macht´s! Einmal hängt es auf diese, einmal auf die andere Seite (deshalb wohl auch die Waage der Justitia).
24.07.2008 Die Privilegierung gegenüber Verbrauchern entfällt!
Und nach 2008?
Die Privilegierung der VOB/B gegenüber Verbrauchern (also Privatpersonen) entfällt! Das heißt im Normalfall: sollte Ihr Vertragspartner ein Verbraucher sein und Sie haben die VOB mit ins Spiel gebracht, würde im Zweifel die VOB/B wie ganz normale AGB behandelt und auch nach dem AGB-Gesetz überprüft werden, d.h. JEDER EINZELNE Paragraph würde auf Anwendbarkeit überprüft. Alles, was danach Ihren Vertragspartner unverhältnismäßig benachteiligt, würde folglich gestrichen und durch die entsprechende Bestimmung des BGB ersetzt.
Bekanntestes Beispiel: aus den in der VOB/B üblichen 4 Jahre Gewährleistung auf Bauwerke würden z.B. 5 Jahre nach BGB.
Schlussfolgerung für Sie:
Verwenden Sie gegenüber Verbrauchern möglichst nur noch BGB-Verträge! Dies ist seit der Novellierung des BGB vom 1. Januar 2018 auch unproblematisch, da nun auch das BGB u.a. spezielle Bestimmungen zum Bauvertrag enthält!
Beim öffentlichen Auftraggeber hingegen gibt es keine Diskussion: der ist verpflichtet, nach VOB zu arbeiten.
Bei Geschäften mit Unternehmern (B2B) haben Sie die Wahl, ob BGB- oder VOB-Vertrag, wichtig ist aber auch hier, dass Sie, wenn Sie einen VOB-Vertrags verwenden möchten, die VOB/B in ihrer Gesamtheit und OHNE auch nur geringfügige Änderung einzuführen! Andernfalls entfällt auch hier wieder die Privilegierung und Sie haben das oben beschriebene Problem mit dem AGB-Gesetz.
Aber egal, ob VOB oder BGB: Hauptsache Sie benutzen überhaupt einen schriftlichen Vertrag!
Wer schreibt, der bleibt!