Die größte Reform im Bauvertragsrecht ist längst in Kraft – seit dem 1. Januar 2018 gibt es u.a. den komplett neuen Bauvertrag im BGB! Und das hat Folgen – vor allem für Handwerksbetriebe bei der Vertragsgestaltung.
Bis dahin regelte das BGB lediglich den klassischen Werkvertrag. Doch dieser war für die typischen Anforderungen einer Baustelle schlicht unzureichend. Die VOB/B wurde daher einst entwickelt, um genau diese Lücken zu schließen. Doch mit dem neuen Bauvertragsrecht im BGB kommt nun auch das Gesetz der Baustellenpraxis deutlich näher – und das ist gut so.
BGB statt VOB – eine echte Alternative für Handwerksunternehmen?
In vielen Fällen kann es tatsächlich vorteilhaft sein, mit dem Bauherrn einen reinen BGB-Vertrag abzuschließen. Denn:
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Einige unklare Regelungen der VOB/B entfallen.
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Es gibt zahlreiche kostenlose Musterverträge, die bereits rechtssicher formuliert sind.
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Die aktuelle Rechtslage ist deutlich übersichtlicher.
Besonders empfehlenswert sind die Musterverträge von:
👉 Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB)
👉 Eigentümerverband Haus & Grund
Beide vertreten unterschiedliche Interessen – und haben dennoch gemeinsam ausgewogene Verträge erarbeitet. Sie entstanden als Reaktion auf das BGH-Urteil zur Privilegierung der VOB/B (2008) und sollen vor allem bei Verträgen mit Verbrauchern Sicherheit schaffen.
Muss ich diese Musterverträge übernehmen?
Nein – aber Sie dürfen. Die ZDB-Verträge sind:
✔ gut strukturiert
✔ regelmäßig aktualisiert
✔ direkt digital ausfüllbar
Sie können sie aber selbstverständlich anpassen, soweit es für Ihre individuellen Anforderungen sinnvoll ist. Denn auch hier gilt: Vertragsfreiheit. Kleine Optimierungen aus Unternehmersicht sind durchaus erlaubt.
Wichtigster Punkt in Teil 1: Wer ist überhaupt Ihr Auftraggeber?
Diese scheinbar einfache Frage sorgt in der Praxis häufig für Ärger – gerade auf der Baustelle. Typische Problemfälle:
❌ Fall 1: Ehepaar als Vertragspartner
➡ Wenn beide im Vertrag genannt sind, dann müssen auch beide bei späteren Vereinbarungen (Regiezettel, Nachträge, Abnahme…) gemeinsam unterschreiben.
Fehlt eine Unterschrift, kann es schnell zu Problemen kommen – gerade bei Trennung oder Scheidung während des Baus.
❌ Fall 2: Einer unterschreibt, der andere gibt die Anweisungen
➡ Der im Vertrag genannte Partner A unterschreibt, Partner B übernimmt die Kommunikation.
Ohne schriftliche Vollmacht sind alle Anweisungen von B rechtlich nicht verbindlich.
❌ Fall 3: Der selbstbewusste Architekt oder Bauleiter
➡ Der Auftraggeber hat unterschrieben, aber jemand anders auf der Baustelle entscheidet und beauftragt Zusatzleistungen.
Achtung: Ohne offizielle Bevollmächtigung oder schriftliche Zustimmung des AG dürfen keine Zusatzarbeiten ausgeführt werden, die über den ursprünglichen Vertrag hinausgehen – sonst droht ein Zahlungsausfall.
🔍 Praxisbeispiel aus dem Seminar:
Ein Architekt (Angestellter eines Bauträgers) erteilte regelmäßig Zusatzaufträge – teils mit Handschlag, teils mit Zeitdruck. Die beauftragten Handwerksunternehmen führten diese Aufträge gutgläubig aus – eine Zahlung erfolgte jedoch nie. Der Architekt war nicht bevollmächtigt, die Zusatzaufträge waren rechtlich wertlos.
Besonders bitter: Der Architekt war sogar an den eingesparten Summen beteiligt…
✅ So schützen Sie sich:
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Alles schriftlich! Vor allem bei zusätzlichen Arbeiten.
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Unterschrift des richtigen Auftraggebers!
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Oder: Lassen Sie sich eine offizielle Vollmacht zeigen.
Eine solche Vollmacht kann im Vertrag enthalten sein (z. B. ZDB-Mustervertrag, Punkt 2.0) oder separat ausgestellt werden.
Dabei sollte klar geregelt sein:
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Wer darf entscheiden?
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Für welche Leistungen (z. B. nur bis 2.000 Euro)?
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Was ist ausgeschlossen?
📌 Fazit Teil 1 der BGB-Serie:
„Wer unterschreibt, entscheidet – wer nicht autorisiert ist, darf auch nichts beauftragen.“
Schützen Sie sich vor Zahlungsausfällen, indem Sie jede Zusatzleistung ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers oder einer klar geregelten Vollmacht ausführen.
👉 Weiterführend:
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Web-basiertes Seminar „Tatort Baustelle – VOB und BGB sicher anwenden.“ hier ansehen