Ein äußerst wichtiges Thema, weil gesetzlich für ALLE Unternehmer vorgeschrieben, ist das sogenannte „Widerrufsrecht“ für Verbraucher, s. §§ 355, 356 und 650l BGB.
Die Kurzfassung: bei (Bau-) Verträgen mit privaten Kunden (Verbrauchern) ist für Sie (Unternehmer) zwingend gesetzlich vorgeschrieben, dass Sie den Kunden vor einem Vertragsabschluss über sein Widerrufsrecht informieren MÜSSEN. Der Verbraucher soll hier vor übereilten Geschäftsabschlüssen geschützt werden und in vielen Bereichen kann das ja auch ganz sinnvoll sein.
Anwendungsbeispiel:
Denken Sie dabei nur an die Zeit, als findige Drückerkolonnen reihenweise Zeitungsabonnements oder andere tolle Produkte an der Haustüre verkauft haben und die betroffenen Personen sich danach kaum dagegen wehren konnten.
Diese Zeiten gibt es bei manchen Großkonzernen auch noch: erst kürzlich wurde einer meiner Nachbarinnen (86 Jahre jung) ein Vollvertrag mit DSL, Kabelfersehen, Mobil- und Festnetzflat für über 60 Euro pro Monat von 2 Vertriebshelden vertickt, nachdem Sie angeblich in der Wohnung nur „Leitungen überprüfen“ wollten.
Wirklich ärgerlich (manche würden behaupten: kriminell) an der Sache war, dass die Dame weder Internet, Handy oder modernes TV-Gerät besitzt noch braucht – sie gehört eher zur Fraktion Wählscheibentelefon! Nachdem aber plötzlich ein paar Pakete mit der nötigen Hardware geliefert wurden, dämmerte ihr, dass hier wohl etwas schief gelaufen sein könnte. Ich konnte gerade noch schlimmeres verhindern, danke an der Stelle an die Widerrufsfrist!!
Was passiert aber, wenn Sie als Unternehmer in einem BGB-Vertrag das Widerrufsrecht ignorieren, den Kunden fehlerhaft belehren oder ganz „vergessen“, Ihren Verbraucher-Vertragspartner (nachweislich, also schriftlich) über sein Recht aufzuklären?
Dazu ein Beispiel:
Sie haben bei einem Privatkunden ein Waschbecken eingebaut und versäumt, ihn (spätestens bei Vertragsschluss) über sein Widerrufsrecht zu informieren, zumindest gibt es keinen schriftlichen Beleg dafür. Der Kunde weiß natürlich auch nichts mehr von einer mündlichen Belehrung.
Nach etwa 8 Monaten schickt der Kunde Ihnen eine Mail, in der er diesen Vertrag widerrufen möchte.
Geht das so einfach?
Ja, das geht so einfach!
Wenn Sie keine (schriftliche) Widerrufsbelehrung nachweisen können, kann der Kunde die Arbeit ganze 12 Monate und 14 Tage (!) bei Ihnen einfach und formlos widerrufen. Zum Beispiel per Mail, Fax oder Brief. Sie müssen ihm dann das bezahlte Geld zurückerstatten und können dafür Ihr Waschbecken wieder zurücknehmen, es müssen also alle so genannten „wechselseitigen Verpflichtungen“ zurückgegeben werden.
Übrigens gab es bis Mitte 2014 sogar ein „unendliches Widerrufsrecht“ bei fehlerhafter oder fehlerhafter Belehrung, schimpfen Sie also nicht über das eine Jahr, wir wurden tatsächlich inzwischen sogar ein wenig besser gestellt!
Etwas komplizierter wird es, wenn die erbrachte Leistung gar nicht mehr zurückgegeben werden kann oder durch Entfernen zerstört würde: z.B. ein Betonfundament, Malerarbeiten, eingebrachte Schweißbahnen oder eine bereits ausgehobene Baugrube. In dem Fall darf der Kunde zwar auch widerrufen, müsste Ihnen aber Wertersatz (Geld) zahlen, weil er Ihnen ja Ihre Leistung im Gegenzug
nicht mehr zurückgeben kann. Die Höhe bestimmt sich nach der ursprünglich vereinbarten Vergütung bzw. eventuell den üblichen Marktpreisen, falls Ihre ursprünglichen Preise nachweislich viel zu hoch angesetzt waren.
Nun aber mal von vorne – wozu überhaupt dieses Widerrufsrecht für unseren Baubereich?
Der Gesetzgeber beschützt den Verbraucher vor Schnellschüssen (oder besonders guten Verkäufern J), indem dieser einen (Bau-) Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen darf. In dieser Zeit soll er noch ein paarmal darüber schlafen und überlegen, ob er wirklich die richtige Entscheidung getroffen hat. Der Unternehmer kann übrigens durch eigene AGB etc. den Verbraucher nicht schlechter stellen, das Gesetz ist hier eindeutig und zwingend einzuhalten!
Damit ein Widerrufsrecht auch tatsächlich besteht, muss der Vertrag dabei nur entweder per „Fernabsatz“ (Mail, Brief, Telefon, Online-Handel etc…) oder einfach irgendwo außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen worden sein, dabei ist es egal, wo dieser Ort ist: Restaurant, Biergarten, Wohnung des Kunden…
Anders, wenn in Ihren Räumen unterzeichnet wird: man geht dann wohl davon aus, dass ein Kunde, wenn er schon in´s Auto steigt, aktiv bis zu Ihnen fährt und in Ihre Geschäftsräume kommt, um einen Vertrag zu unterzeichnen, sich das wohl gut überlegt hat, sonst würde er die Mühe nicht auf sich nehmen.
Aus meiner ganz persönlichen Verkäufersicht ist diese Regelung psychologisch nicht so perfekt, denn ich bin der Meinung, dass ein Verkaufsabschluss in den 4 Wänden des Kunden einfacher herbeizuführen ist, schließlich hat er dort Heimvorteil und fühlt sich sicher….
Aber es hilft nichts, müssen wir uns halt einfach noch ein wenig mehr anstrengen 🙂
„Funfact“ am Rande:
Inzwischen gilt das Widerrufsrecht auch für schlüsselfertiges Bauen (außer der Vertrag wurde notariell beurkundet), s. § 650l bzw. § 356e BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen.
Und tatsächlich konnte ich selbst im letzten Jahr Premiere „feiern“, weil mir ein Kunde am 17. Dezember als letzte Amtshandlung für 2019 gemütlich bei ihm zu Hause auf der Couch bei einem Gläschen noch einen Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte unterschrieben hatte.
Schön, so kurz vor Weihnachten!
Leider hatte er es sich dann doch anders überlegt und mir am 24. (!) Dezember den Widerruf per Mail zukommen lassen, keine Begründung.
Nicht schön, so kurz vor Weihnachten!
Der Kunde wird dann tatsächlich so gestellt, als hätte der Vertragsschluss niemals stattgefunden, d.h. alle eventuell bisher getätigten Zahlungen sind ihm ohne Wenn und Aber zurückzuerstatten. Dazu ist es nur nötig, dass er eine entsprechende Widerrufsbelehrung schickt (Brief, Fax oder Mail), in der er eindeutig erklärt, dass er den Vertrag widerrufen möchte, das war´s auch schon. Nähere Angaben, also z.B. seine Gründe für diese Entscheidung sind nicht nötig.
Ich persönlich halte diese Regelung beim Bau von schlüsselfertigen Häusern für problematisch, natürlich ganz subjektiv. Schließlich dauert so ein Verkaufsprozess inkl. Planung oftmals mehrere Wochen oder sogar Monate – hat der Kunde da nicht genug Zeit, sich die Sache zu überlegen? Wenn dann aber der Widerruf ausgeübt wird, ist er im Besitz sämtlicher Pläne, der Baubeschreibung, des ausführlichen Angebots und überhaupt aller nötigen Unterlagen. Mit denen könnte er dann munter weitere Angebote einholen, basierend auf der Gratis-Arbeit eines Ex-Beraters….ein Schelm, der Böses dabei denkt.
Was gibt es für Sie zu tun, um sich abzusichern?
Sie müssen auf jeden Fall Ihren Kunden in nachweisbarer Form über sein Widerrufsrecht belehren und das muss auf jeden Fall noch vor der Vertragsunterzeichnung geschehen!
Dazu gibt es vom Gesetzgeber ein vorformuliertes Musterschreiben, das Sie so oder in ähnlicher Form verwenden können, sehen Sie hierzu Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB .
Mindestanforderungen:
- ein Hinweis auf das Recht zum Widerruf gegenüber dem Unternehmen
- dass es keiner Begründung bedarf
- Name, Anschrift und Telefonnummer (Email) des Unternehmens, bei dem er widerrufen kann
- Dauer und Beginn der Widerrufsfrist
- Rechtzeitige Absendung des Widerrufs reicht aus
- Hinweis, dass der Verbraucher evtl. Wertersatz schuldet, falls die Leistung nicht mehr zurückgegeben werden kann.
Am besten erledigen Sie die Belehrung in Papierform, achten Sie aber unbedingt darauf, dass Sie sich schriftlich bestätigen lassen, dass er diese Belehrung auch erhalten hat! Bei der Widerrufsbelehrung des hier besprochenen Muster-Bauvertrags wird dies durch den untersten Abschnitt auf dem Formular erledigt, auf dem der Kunde unterschreibt.
Ich möchte an der Stelle noch weiter auf den BGB-Mustervertrag eingehen, weil der Widerruf dort wirklich ganz gut und auch recht eindeutig geklärt wurde:
Was passiert, wenn Sie – weil der Kunde das gerne hätte – schon innerhalb der 14-Tage-Frist mit den Arbeiten beginnen und ihm dann trotzdem nach z.B. 10 Tagen einfällt, dass er nun doch widerrufen möchte?
2 Möglichkeiten:
- Sie haben Ihre Arbeit schon fertiggestellt? Dann schuldet der Kunden den vollen Preis und kann auch nicht mehr nachträglich widerrufen.
- Oder Sie sind noch nicht ganz fertig, sollen jetzt aber trotzdem die Arbeiten abbrechen? Dann muss der Kunde wenigstens bezahlen, was Sie bisher geleistet haben, z.B. mittels Aufmaß.
Mein grundsätzlicher Tipp:
Fangen Sie möglichst mit Ihren Arbeiten nicht vor der 14-Tage Frist an! In der Regel ist das ja auch kein Problem, denn mit Arbeitsvorbereitung, Einteilung der Arbeiter, evtl. Materialbestellung usw. vergeht je gerne eine längere Zeit.
Sollte es aber um dringende Fälle gehen, z.B. ein Wasserrohrbruch, undichtes Dach o.ä. dann wird Ihr Kunden wohl nicht damit zufrieden sein, dass er 2 Wochen provisorisch einen Eimer unterstellen soll, bis Sie kommen. Dann lassen Sie ihn einfach unterschreiben, dass er auf sein Widerrufsrecht verzichtet und beginnen eben sofort mit der Arbeit!
Gewöhnen Sie sich also im Umgang mit Privatkunden in Bezug auf sein Widerrufsrecht eine gewisse Sorgfalt an, denn dieses Recht ist gesetzlich geregelt und es gibt dabei leider keinerlei Spielraum für Sie!
Viel Erfolg weiterhin mit tollen Geschäftsabschlüssen, die auch die 14 Tage überstehen und bei denen Sie alles richtig gemacht haben, denn Echte Bauhelden Wissen Einfach Mehr!
Ihr Tom Kett