BGB-Vertrag

Die größte Reform im Bauvertragsrecht ist längst in Kraft – seit dem 1. Januar 2018 gibt es u.a. den komplett neuen Bauvertrag im BGB! Und das hat Folgen – vor allem für Handwerksbetriebe bei der Vertragsgestaltung.

Bis dahin regelte das BGB lediglich den klassischen Werkvertrag. Doch dieser war für die typischen Anforderungen einer Baustelle schlicht unzureichend. Die VOB/B wurde daher einst entwickelt, um genau diese Lücken zu schließen. Doch mit dem neuen Bauvertragsrecht im BGB kommt nun auch das Gesetz der Baustellenpraxis deutlich näher – und das ist gut so.


 

BGB statt VOB – eine echte Alternative für Handwerksunternehmen?

In vielen Fällen kann es tatsächlich vorteilhaft sein, mit dem Bauherrn einen reinen BGB-Vertrag abzuschließen. Denn:

  • Einige unklare Regelungen der VOB/B entfallen.

  • Es gibt zahlreiche kostenlose Musterverträge, die bereits rechtssicher formuliert sind.

  • Die aktuelle Rechtslage ist deutlich übersichtlicher.

Besonders empfehlenswert sind die Musterverträge von:
👉 Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB)
👉 Eigentümerverband Haus & Grund

Beide vertreten unterschiedliche Interessen – und haben dennoch gemeinsam ausgewogene Verträge erarbeitet. Sie entstanden als Reaktion auf das BGH-Urteil zur Privilegierung der VOB/B (2008) und sollen vor allem bei Verträgen mit Verbrauchern Sicherheit schaffen.


 

Muss ich diese Musterverträge übernehmen?

Nein – aber Sie dürfen. Die ZDB-Verträge sind:

✔ gut strukturiert
✔ regelmäßig aktualisiert
✔ direkt digital ausfüllbar

Sie können sie aber selbstverständlich anpassen, soweit es für Ihre individuellen Anforderungen sinnvoll ist. Denn auch hier gilt: Vertragsfreiheit. Kleine Optimierungen aus Unternehmersicht sind durchaus erlaubt.


 

Wichtigster Punkt in Teil 1: Wer ist überhaupt Ihr Auftraggeber?

Diese scheinbar einfache Frage sorgt in der Praxis häufig für Ärger – gerade auf der Baustelle. Typische Problemfälle:

 

Fall 1: Ehepaar als Vertragspartner

➡ Wenn beide im Vertrag genannt sind, dann müssen auch beide bei späteren Vereinbarungen (Regiezettel, Nachträge, Abnahme…) gemeinsam unterschreiben.
Fehlt eine Unterschrift, kann es schnell zu Problemen kommen – gerade bei Trennung oder Scheidung während des Baus.

 

Fall 2: Einer unterschreibt, der andere gibt die Anweisungen

➡ Der im Vertrag genannte Partner A unterschreibt, Partner B übernimmt die Kommunikation.
Ohne schriftliche Vollmacht sind alle Anweisungen von B rechtlich nicht verbindlich.

 

Fall 3: Der selbstbewusste Architekt oder Bauleiter

➡ Der Auftraggeber hat unterschrieben, aber jemand anders auf der Baustelle entscheidet und beauftragt Zusatzleistungen.
Achtung: Ohne offizielle Bevollmächtigung oder schriftliche Zustimmung des AG dürfen keine Zusatzarbeiten ausgeführt werden, die über den ursprünglichen Vertrag hinausgehen – sonst droht ein Zahlungsausfall.


 

🔍 Praxisbeispiel aus dem Seminar:

Ein Architekt (Angestellter eines Bauträgers) erteilte regelmäßig Zusatzaufträge – teils mit Handschlag, teils mit Zeitdruck. Die beauftragten Handwerksunternehmen führten diese Aufträge gutgläubig aus – eine Zahlung erfolgte jedoch nie. Der Architekt war nicht bevollmächtigt, die Zusatzaufträge waren rechtlich wertlos.

Besonders bitter: Der Architekt war sogar an den eingesparten Summen beteiligt


 

So schützen Sie sich:

  1. Alles schriftlich! Vor allem bei zusätzlichen Arbeiten.

  2. Unterschrift des richtigen Auftraggebers!

  3. Oder: Lassen Sie sich eine offizielle Vollmacht zeigen.

Eine solche Vollmacht kann im Vertrag enthalten sein (z. B. ZDB-Mustervertrag, Punkt 2.0) oder separat ausgestellt werden.

Dabei sollte klar geregelt sein:

  • Wer darf entscheiden?

  • Für welche Leistungen (z. B. nur bis 2.000 Euro)?

  • Was ist ausgeschlossen?


 

📌 Fazit Teil 1 der BGB-Serie:

„Wer unterschreibt, entscheidet – wer nicht autorisiert ist, darf auch nichts beauftragen.“

Schützen Sie sich vor Zahlungsausfällen, indem Sie jede Zusatzleistung ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers oder einer klar geregelten Vollmacht ausführen.


👉 Weiterführend:

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