BGB-Vertrag
Start der mehrteiligen Miniserie zum frei im Internet verfügbaren BGB-Mustervertrag für Bauleistungen - heute Teil 1 mit grundlegenden Erläuterungen zu den Vorteilen einer vernünftigen Vertragsgestaltung!

Bauvertrag nach BGB- Teil 1 der Miniserie

Die mit Abstand größte Reform des Bauvertragsrechts ist vor über 2 Jahren in Kraft getreten und hat große Auswirkungen auf unser Gewerbe, zumindest in der Vertragsgestaltung!

Neben einigen anderen Abschnitten wurde der sogenannte „Bauvertrag“ seit dem 1. Januar 2018 ganz neu ins BGB aufgenommen.

Das ist ein absolutes Novum!

Denn bis zu dem Zeitpunkt gab es im BGB lediglich den „Werkvertrag“, der aber für die Besonderheiten und Komplexität einer Baustelle nur sehr ungenügend formuliert war. Dies ist ja auch der Grund, warum die VOB/B einst geschrieben wurde: um die Lücken im Gesetz zu füllen und den Besonderheiten einer Baustelle besser gerecht zu werden.

Vorteil BGB

Jetzt aber kann es für den Handwerker durchaus von Vorteil sein, auf die VOB zu verzichten und mit einem Bauherrn stattdessen einen reinen BGB-Vertrag zu vereinbaren.

      Denn:

     Wenn Sie auf das BGB ausweichen, fallen einige leidige Grauzonen der VOB/B weg und es gibt noch dazu zahlreiche Vertragsmuster gratis im Internet.

Die besten Musterverträge sind – meiner Meinung nach – zu finden beim Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) und dem Eigentümerverband Haus & Grund.

Diese beiden Verbände – der jeweilige Name sagt es schon – vertreten jeweils die Interessen von Verbrauchern (Eigentümerverband) bzw. Handwerksunternehmern (ZDB).

Nach dem BGH-Urteil zur strittigen Privilegierung der VOB/B von 2008 entstand nämlich zunächst große Rechtsunsicherheit, wenn es um Verträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber) ging. Soll/darf ich nun überhaupt noch einen VOB-Vertrag verwenden, oder doch lieber BGB-Vertrag? Aber wie geht das, was ist besser….?

Einige Unternehmer hatten das Urteil auch gar nicht mitgekriegt, war ja zunächst auch kein Beinbruch…. J

Reaktion der Verbände

Vertreter der Verbände haben jedoch schnell reagiert und sich damals gemeinsam an den grünen Tisch gesetzt. Es wurde versucht, gemeinsam mit vorformulierten Musterverträgen die damals entstandene Unsicherheit aus der Welt zu schaffen.

Diese Verträge sollten möglichst ausgewogen formuliert sein, so dass am Ende keine der beiden Parteien besonders benachteiligt ist, jeder gleichmäßig verteilt Rechte und auch Pflichten hat.

Das ist meiner Meinung tatsächlich auch ganz gut gelungen!

Finden können Sie diese Verträge u.a. hier.

      Vorteil:

Die Verträge werden in regelmäßigen Abständen immer wieder neu überarbeitet und entsprechen damit jeweils den neuesten Bestimmungen. Dieser und folgende Artikel werden sich den normalen „Handwerkervertrag“ etwas genauer vornehmen und die wichtigsten Passagen im Detail unter die Lupe nehmen.

Muss ich diese Verträge verwenden?

Zunächst vorausgeschickt:

Ja, die Musterverträge sind wirklich gelungen und ja, sie können diese auch direkt in der PDF auszufüllen und zu 100% übernehmen.

ABER:

Sie müssen das nicht so handhaben und es spricht auch nichts dagegen, die Verträge leicht abzuwandeln und womöglich noch ein wenig zu „optimieren“! 

Wir haben Vertragsfreiheit in Deutschland und natürlich ist auch bei diesen Verträgen noch Luft nach oben, zumindest von Unternehmerseite. Eine kleine Abänderung schadet nicht und natürlich bleiben die Verträge trotzdem nach wie vor gültig.

Im folgenden beziehe ich mich auf den Handwerkervertrag des ZDB und vielleicht möchten Sie sich die Datei ja auch kostenlos herunterladen. Die folgenden Erklärungen sind aber so allgemein gehalten, dass der Download zum Verständnis nicht unbedingt nötig ist.

Zur Sache:

Handwerkervertrag Teil 1  

Version März 2020! 

Wer ist überhaupt mein Auftraggeber?

Die Frage ist – eigentlich – schnell beantwortet: die Person, die links oben auf dem Vertrag in der entsprechenden Zeile eingetragen ist!

Dennoch gibt es in der Praxis immer wieder Ärger gerade bei diesem Punkt.

Folgende Probleme tauchen gerne auf:

  • Was ist, wenn ein Ehepaar gemeinsam eingetragen ist?
    Dann müssen auch beide bei jeder späteren Vereinbarung (Regiezettel, Nachtrag, Abnahme…) gemeinsam unterschreiben! Die Unterschrift nur eines Partners kann schon wieder Probleme aufwerfen, was wäre z.B. bei einer Scheidung während des Baus (JA, das kommt vor!).

 

  • Ein Ehepartner (A) ist lt. Vertrag der AG, aber berufsbedingt gibt der andere Partner (B) die Anweisungen?
    Falls B keine schriftliche Vollmacht hat, sind die Anweisungen – vor allem wenn es ums Geld geht – für mich eine echte Falle, denn Vertragspartner ist nur derjenige, der auch auf dem Vertrag steht!

 

  • Ein Bauherr hat auf dem Vertrag unterschrieben, jedoch hat der einen Bauleiter/Statiker/besten Kumpel engagiert, der auf der Baustelle Anweisungen gibt, weil er selber nur Laie ist.
    Gleicher Fall wie vorher: es ist EGAL, ob Ihr Ansprechpartner auf der Baustelle Ingenieur, Architekt, Dr. Prof. oder sonstige Titel auf der Visitenkarten stehen hat! Auftraggeber ist einzig und alleine Ihr Vertragspartner, der auf dem Vertrag steht!

Grundsätzlich gilt also:

Eine dritte Person hat Ihnen – sofern es um Anordnungen geht, die zusätzliche Kosten verursachen, also z.B. nachträgliche Arbeiten – NICHTS zu sagen, wenn nicht der eigentliche Bauherr das schriftlich bestätigt!

Nur wegen seines Titels oder selbstbewussten Auftretens ist ein z.B. Architekt nicht auch automatisch der bevollmächtigte Vertreter des Bauherrn – es gibt hier KEINEN Automatismus!
Sie laufen vielmehr Gefahr, später weniger oder im schlimmsten Fall gar keine Vergütung zu bekommen. Es reicht, wenn der Bauherr die Zahlung mit Hinweis darauf verweigert, dass er von diesen zusätzlichen Arbeiten gar nichts gewusst habe.

Praxisbeispiel:

Ich hatte vor einigen Jahren einen Seminarteilnehmer (Architekt), der genau dieses „Spiel“ als Angestellter eines großen Bauträgers mit Handwerkern betrieben hat:

Da wurden draußen entweder mit leichter Drohkulisse (Zeitnot, gefährliche Bauverzögerung) oder auch von „Mann zu Mann“ mit Handschlag und ein wenig kumpelig vom Architekten zusätzliche Aufträge erteilt. Wohl wissend, dass der Handwerker sein Geld nie sehen wird, weil der AG im Anschluss schlicht die Zahlung verweigerte!

Unnötig zu erwähnen, dass der Architekt für solcherlei Zusatzaufträge keinerlei Vollmacht des eigentlichen Auftraggebers hatte.

Und es spielte dabei auch keine Rolle, ob der der Auftrag mündlich (das wäre der allerschlechteste Fall) oder auch vom Architekten unterschrieben wurde (netter Versuch des Handwerkers, dennoch sinnlos).

Normalerweise haben sich die Handwerker zwar geärgert, sich aber dann doch in ihr Schicksal gefügt. Schließlich könnte es ja sein (nächster Trick), dass mit Folgeaufträgen zu rechnen ist, die auch regelmäßig in Aussicht gestellt (aber selten erteilt) wurden.

Falls dann doch mal einer vor Gericht ging, wurde mittels guter Anwälte das Verfahren meist direkt abgeschmettert (wegen Geringfügigkeit und Aussichtslosigkeit nehmen Gerichte diese Art Klage meist gar nicht mehr an). Oder es wurde so lange verzögert (bei größeren Summen), bis der Unternehmer wegen des großen Zahlungsausfalls von selber in die Knie ging.

Und als Sahnehäubchen obendrauf: der Kollege war sogar prozentual beteiligt an den Summen, die er den Handwerkern abgemogelt hat…..was soll man da noch sagen….

 

Bevor die anderen Seminarteilnehmer ihn allerdings steinigen konnten, hat er zugegeben, dass der diesen Job nur 2 Jahre aushielt und aufhören musste, bevor er nicht mehr in den Spiegel sehen konnte. Er hat sich inzwischen von der dunklen Seite der Macht distanziert….immerhin.

Nie ohne Vollmacht!

Fazit:

Bevor Sie Aufträge ausführen, die von einer x-beliebigen Person kommen, die aber NICHT Ihr Auftraggeber lt. Vertrag ist, holen Sie sich unbedingt die schriftliche Auftragsbestätigung des AG.

Lesen Sie dazu auch gerne den Artikel: Wer schreibt, der bleibt.

ODER: lassen Sie sich eine entsprechende Vollmacht aushändigen. Die kann auf einem separaten Blatt stehen oder schon Bestandteil des Vertrags sein, wie im hier besprochenen Mustervertrag (Punkt 2.0).

Darin bestimmt Ihr Auftraggeber eine oder mehrere weitere Personen, die bestimmte Befugnisse für ihn übernehmen dürfen.

Also z.B. Zusatzaufträge bis zu einer bestimmten Summe oder auch in unbegrenzter Höhe.

Es kann auch sein, dass zwar eine Person eingetragen wird, diese aber eben KEINE zusätzlichen Arbeiten beauftragen darf, was soll das?

Das könnte eine Regelung für einen externen Sachverständigen sein, der den Bau fachlich begleitet, aber eben nicht für Nachträge zuständig ist.

Also: für jede Art Zusatzauftrag gilt wie immer Schriftform und der Name auf dem Auftrag muss mit dem Namen auf dem Vertrag ganz links oben übereinstimmen, dann klappt´s auch mit der Vergütung!

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